Neue A1-Bescheinigung zur Entsendung von Arbeitnehmern ab 2020

Ab dem 1. Januar 2020 gelten bei der A1-Bescheinigung verschiedene Änderungen. Nach Absenden des Antrags wird direkt vom Entgeltabrechnungsprogramm ein Antragsnachweis erstellt welcher unbedingt mitzuführen ist.

Die Angaben “Beginn der Entsendung” und “Ende der Entsendung” sind im Antrag ab 01.01.2020 als verpflichtende Angaben vorgesehen. Dafür entfällt die Angabe, ob es sich um eine befristete Entsendung handelt. Die Angabe der Wohnanschrift des Arbeitnehmers im Antrag war bisher freiwillig. Da insbesondere von Drittstaatsangehörigen verlangt wird, dass sie einen rechtmäßigen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten haben, werden die Angaben zum Wohnstaat künftig verpflichtend. 

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